Aufgrund des Art. 71 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S.11) i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Landshut folgende:
Allgemeinverfügung:
1. Die vom Landratsamt Landshut erlassene Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel vom 12.11.2022 wird mit Wirkung zum 13.12.2022 aufgehoben.
2. Kosten werden nicht erhoben.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung
I.
Seit dem amtlich festgestellten Ausbruch der Geflügelpest am 12.11.2022 ist im Rahmen der Überprüfung der Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone kein weiterer Krankheitsfall festgestellt worden. Ebenso ist im Wildvogelbereich kein weiterer Fall der Geflügelpest gemeldet worden. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine weitere Verbreitung der Tierseuche durch den Ausbrauch im betroffenen Betrieb stattgefunden hat. Damit kann die Geflügelpest in diesem konkreten Fall als getilgt betrachtet werden.
II.
Das Landratsamt Landshut ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 GVVG sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Begründung Nr. 3
Die Kostenentscheidung in Nr. 3 dieses Bescheides beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Begründung Nr. 4
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Landshut als bekannt gegeben gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Landshut, 12.12.2022
Landratsamt Landshut
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ez.
Dreier
Landrat
(Nr. 8 vom 12.12.2022)