Geänderte Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landshut zur  Einhaltung von  Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der  Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung  zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz  und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der  öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Landshut  

Aufgrund des bei Tenor 1: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c)  VO  (EU)  2016/429  i.V.m.  §  6  Abs.  2  der  Verordnung  zum  Schutz  gegen  die  Geflügelpest  (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S.  1665), bei Tenor 2: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU)  2016/429  i.V.m. § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der  Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), bei  Tenor 3: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU)  2016/429 i.V.m Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das  Verordnungs-recht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und  Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982  (BayRS II S. 241) BayRS 2011-2-I (Art. 1–62), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April  2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, bei Tenor 4: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m.  Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die  Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober  2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den  gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S.  452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022  (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Landshut  folgende: 

Allgemeinverfügung: 

1.  Private und gewerbliche Tierhalter von Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänsen (Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener  Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) im Landkreis Landshut bis  einschließlich 1.000 Tieren haben sicherzustellen, dass 

a.  die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen  unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen  Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung  oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder  Einwegschutzkleidung  nach  Verlassen  des  Stalles  oder  sonstigen  Standorts  der  Tiere  unverzüglich ablegen 

b.  Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 

c.   nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel  im  Sinne  der  Nr.  1  die  dazu  eingesetzten  Gerätschaften  und  der  Verladeplatz  gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen  Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und  desinfiziert werden, 

d. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von §17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der  ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten  Platz gereinigt und desinfiziert werden, 

e.  Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 eingesetzt und 

aa) in mehreren Ställen oder 

bb) von mehreren Betrieben gemeinsam 

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des  Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, 

f. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt  wird  und hierüber 

Aufzeichnungen gemacht werden, 

g.  der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert  wird oder werden, 

h.  eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum  Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. 

2.  Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel  im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel  im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt  oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Landshut verboten.  

3.  Für  Wildvögel  im  Sinne  des  Art.  4  Nr.  8  VO  (EU)  2016/429  i.V.m.  §  1  Abs.  2  Nr.  7  Geflügelpest-Verordnung  (hierunter  fallen:  Hühnervögel,  Gänsevögel,  Greifvögel,  Eulen,  Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder     Schreitvögel) gilt ein allgemeines  Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Landshut. 

4.  Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 

5.  Kosten werden nicht erhoben. 

6.  Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.  

7.  Die Allgemeinverfügung „Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landshut zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der  Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung  zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz  und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  (Landesstraf-  und  Verordnungsgesetz)  im  Landkreis  Landshut vom 24.11.2022 (Amtsblatt Nr. 44) wird hiermit widerrufen.  

 

Begründung 

I. 

Das anhaltend schwere und weiterhin hochdynamische Geflügelpest-Geschehen in Europa und  insbesondere in Norddeutschland breitet sich weiter aus und hat inzwischen auch Bayern erreicht.  Bislang wurden vier Fälle der HPAIV (hochpathogene Influenza-Virus – Erreger der Geflügelpest)  in kleineren Hobbyhaltungen in Bayern amtlich festgestellt. Das aktuelle Geflügelpest-Geschehen  in Europa ist anders als in den Jahren zuvor nicht mehr an das Zugverhalten von Wildvögeln  gebunden, sondern hat sich in der heimischen Vogelpopulation festgesetzt. In Deutschland tritt die  Geflügelpest nicht mehr nur saisonal, sondern insbesondere im Norden Deutschlands, ganzjährig  auf. Gemäß der zentralen Risikobewertung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und  Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 muss von einer großräumigen Seuchenlage ausgegangen  werden,  die  auch  Bayern  betrifft.  Dementsprechend  wird  das  Risiko  der  Ausbreitung  der  Geflügelpest bei Wildvögeln sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel als hoch  eingestuft. Um das Risiko einer Einschleppung in bayerische Nutz- und Hausgeflügelbestände zu  minimieren,      wird       es      als      notwendig erachtet, zur Sicherstellung verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen. 

 

II. 

Das Landratsamt Landshut ist gemäß Art. 2 Abs. 2 GVVG, sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig. 

  

Begründung Nr. 1  

Die  Anordnung  der  Maßnahmen  gemäß  Nr.  1  der  Verfügung  erfolgt  in  Ergänzung  zu  den  Maßnahmen in § 6 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m.  Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 Geflügelpest- Verordnung  auf  Grundlage  der  aktuellen  Risikobewertung  des  Bayerischen  Landesamtes  für  Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus  (HPAIV) in Bayern.  

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im  Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren  oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu,  Gerätschaften,  Schuhwerk  oder  Schutzkleidung erfolgt,  ist  es  erforderlich,  die  Haltungen  von  Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung im  Landkreis  zu  schützen  und  den  Eintrag  oder  die  Verschleppung  des  Virus  in  bzw.  aus  Nutzgeflügelbestände zu vermeiden.  

Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung in Norddeutschland sowie der Risikobewertung des  LGL vom 16.11.2022 in welcher es davon ausgeht, dass die Geflügelpest in der heimischen  Wildvogelpopulation bereits flächendeckend verbreitet ist, muss aktuell auch für Bayern von einem  hohen Risiko des weiteren HPAIV-Eintrages in Nutz-/Hausgeflügelbestände bzw. Bestände von in  Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ausgegangen  werden. Durch die Mobilität klinisch gesunder Wasservögel z. B. bei der Futtersuche oder bei der  Balz  besteht  ein  zusätzliches  Risiko  für  eine  Einschleppung  in  Bestände  von  Haus-  und  Nutzgeflügel bzw. in Bestände von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser  Allgemeinverfügung.  Die  Anordnung  der  unter  Nr.1  dieser  Allgemeinverfügung  genannten  Biosicherheitsmaßnahmen  sind  geeignet,  das  Risiko  des  Eintrags  des  Geflügelpestvirus  in  Haltungen von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser  Allgemeinverfügung bzw. dessen Verbreitung zu vermindern. 

 

Begründung Nr. 2 

Das Verbot von Geflügelausstellungen, -schauen und –märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher  Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung  ergibt sich Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU)  2016/429 i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 der ViehVerkV und  stützt  sich  auf die  aktuelle  Risikobewertung  des  LGL  vom  16.11.2022 für  das  Auftreten  des  Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von  Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen,  anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung  angeordnete  Verbot  Geflügelausstellungen,  -schauen  und  –märkten  sowie  Veranstaltungen  ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen Tauben, im  Landkreis Landkreis ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen  Kontakt  von  Tieren  ein  bislang  nicht  abschätzbares  Infektionsrisiko  besteht  und  durch  einen  Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist. 

 

Begründung Nr. 3 

Das in Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnete allgemeine Fütterungsverbot von Wildvögeln  erfolgt   auf   Grundlage der   aktuellen   Risikobewertung   des   Bayerischen   Landesamtes   für  Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus  (HPAIV) in Bayern gem. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO  (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, da virushaltige Ausscheidungen von  Wildvögeln  jederzeit  z.B.  Oberflächengewässer,  Futtermittel  und  Einstreu  bei  im  Auslauf  gehaltenen  Geflügel  und  in  Gefangenschaft  gehaltener  Vögel  im  Sinne  der  Nr.  1  dieser  Allgemeinverfügung mit Influenzaviren, die für die Tiere pathogen sind, kontaminieren können. Die  Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der  Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder  durch  Kontakt  mit  Kot  und  anderweitig  viruskontaminierten  Materialien  wie  etwa  Einstreu,  Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Um die Verbreitung des Virus durch direkten  Kontakt zwischen Wildvögeln und Geflügel bzw. in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung so weit wie möglich zu vermeiden, ist es aus tierseuchenfachlichen Erwägungen erforderlich, Fütterungen von Wildvögeln zu unterbinden, denn  die Fütterungsplätze stellen naturgemäß entsprechende „Hot-Spots“ dar, an denen viele Wildvögel  zur gleichen Zeit zusammentreffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die aktuelle  Risikobewertung  des  LGL  vom  16.11.2022  davon  ausgeht,  dass  das  HPAI-Virus  bereits  flächendeckend in der Wildvogelpopulation in Bayern verbreitet ist. 

 

Begründung Nr. 4 

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird  gemäß § 80 S. 1 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da es sich bei der aviären Influenza um eine  hochansteckende  und  leicht  übertragbare  Tierseuche  handelt,  deren  Ausbruch  mit  hohen  wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen  zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche  Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen  Verfügung  zur  Prävention  der  Seucheneinschleppung  gerichtlich  festgestellt  wird.  Insofern  überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates  Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. 

 

Begründung Nr. 5 

Die   Kostenentscheidung in Nr. 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art.   13 des  Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG). 

 

Begründung Nr. 6 

Nach  Art.  41  Abs.  3  Satz  2  und  Abs.  4  BayVwVfG  gilt  ein  schriftlicher  Verwaltungsakt  bei  öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt  gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon  abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass  diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises  Landshut als bekannt gegeben gilt. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem  

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg  

Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,   
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg  

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den  Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

Ab  01.01.2022  muss  der  in  §  55d  VwGO  genannte  Personenkreis  Klagen  grundsätzlich  elektronisch einreichen. 

Kraft   Bundesrechts    wird   in   Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der  Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

 

Hinweise: 

1.  Auf die Vorgaben gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 Geflügelpest-Verordnung und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1  Nr. 1 der hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur  Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.  

2.  Ordnungswidrig  i.S.d.  des  §  64  der  Geflügelpest-Verordnung,  §  46  ViehVerkV  und  §   32   Abs.   2   Nr.   4   des   TierGesG   handelt,   wer   vorsätzlich   oder   fahrlässig   dieser  Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu  30.000 Euro geahndet werden. 

3.  Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des Art. 10  Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest- Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.  

4.  Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel abgibt, die Bescheinigung über das Ergebnis  der Labor- bzw. klinischen Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen  Behörde auf Verlangen  vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr  aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an  dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. 1 S. 3-6 Geflügelpest-Verordnung). 

 

Landshut, 25.11.2022 

Landratsamt Landshut 

gez.  Dreier  Landrat