Geänderte Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landshut zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Landshut
Aufgrund des bei Tenor 1: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), bei Tenor 2: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), bei Tenor 3: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungs-recht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241) BayRS 2011-2-I (Art. 1–62), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, bei Tenor 4: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Landshut folgende:
Allgemeinverfügung:
1. Private und gewerbliche Tierhalter von Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänsen (Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) im Landkreis Landshut bis einschließlich 1.000 Tieren haben sicherzustellen, dass
a. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen
b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
c. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
d. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von §17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
e. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 eingesetzt und
aa) in mehreren Ställen oder
bb) von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
f. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber
Aufzeichnungen gemacht werden,
g. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
h. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
2. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Landshut verboten.
3. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Landshut.
4. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5. Kosten werden nicht erhoben.
6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
7. Die Allgemeinverfügung „Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landshut zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Landshut vom 24.11.2022 (Amtsblatt Nr. 44) wird hiermit widerrufen.
Begründung
I.
Das anhaltend schwere und weiterhin hochdynamische Geflügelpest-Geschehen in Europa und insbesondere in Norddeutschland breitet sich weiter aus und hat inzwischen auch Bayern erreicht. Bislang wurden vier Fälle der HPAIV (hochpathogene Influenza-Virus – Erreger der Geflügelpest) in kleineren Hobbyhaltungen in Bayern amtlich festgestellt. Das aktuelle Geflügelpest-Geschehen in Europa ist anders als in den Jahren zuvor nicht mehr an das Zugverhalten von Wildvögeln gebunden, sondern hat sich in der heimischen Vogelpopulation festgesetzt. In Deutschland tritt die Geflügelpest nicht mehr nur saisonal, sondern insbesondere im Norden Deutschlands, ganzjährig auf. Gemäß der zentralen Risikobewertung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 muss von einer großräumigen Seuchenlage ausgegangen werden, die auch Bayern betrifft. Dementsprechend wird das Risiko der Ausbreitung der Geflügelpest bei Wildvögeln sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel als hoch eingestuft. Um das Risiko einer Einschleppung in bayerische Nutz- und Hausgeflügelbestände zu minimieren, wird es als notwendig erachtet, zur Sicherstellung verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
II.
Das Landratsamt Landshut ist gemäß Art. 2 Abs. 2 GVVG, sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Begründung Nr. 1
Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 1 der Verfügung erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 Geflügelpest- Verordnung auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern.
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Haltungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung im Landkreis zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden.
Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung in Norddeutschland sowie der Risikobewertung des LGL vom 16.11.2022 in welcher es davon ausgeht, dass die Geflügelpest in der heimischen Wildvogelpopulation bereits flächendeckend verbreitet ist, muss aktuell auch für Bayern von einem hohen Risiko des weiteren HPAIV-Eintrages in Nutz-/Hausgeflügelbestände bzw. Bestände von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ausgegangen werden. Durch die Mobilität klinisch gesunder Wasservögel z. B. bei der Futtersuche oder bei der Balz besteht ein zusätzliches Risiko für eine Einschleppung in Bestände von Haus- und Nutzgeflügel bzw. in Bestände von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung. Die Anordnung der unter Nr.1 dieser Allgemeinverfügung genannten Biosicherheitsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags des Geflügelpestvirus in Haltungen von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung bzw. dessen Verbreitung zu vermindern.
Begründung Nr. 2
Das Verbot von Geflügelausstellungen, -schauen und –märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung ergibt sich Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 der ViehVerkV und stützt sich auf die aktuelle Risikobewertung des LGL vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Verbot Geflügelausstellungen, -schauen und –märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen Tauben, im Landkreis Landkreis ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.
Begründung Nr. 3
Das in Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnete allgemeine Fütterungsverbot von Wildvögeln erfolgt auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern gem. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, da virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung mit Influenzaviren, die für die Tiere pathogen sind, kontaminieren können. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Um die Verbreitung des Virus durch direkten Kontakt zwischen Wildvögeln und Geflügel bzw. in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung so weit wie möglich zu vermeiden, ist es aus tierseuchenfachlichen Erwägungen erforderlich, Fütterungen von Wildvögeln zu unterbinden, denn die Fütterungsplätze stellen naturgemäß entsprechende „Hot-Spots“ dar, an denen viele Wildvögel zur gleichen Zeit zusammentreffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die aktuelle Risikobewertung des LGL vom 16.11.2022 davon ausgeht, dass das HPAI-Virus bereits flächendeckend in der Wildvogelpopulation in Bayern verbreitet ist.
Begründung Nr. 4
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 S. 1 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da es sich bei der aviären Influenza um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage.
Begründung Nr. 5
Die Kostenentscheidung in Nr. 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Begründung Nr. 6
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Landshut als bekannt gegeben gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise:
1. Auf die Vorgaben gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 Geflügelpest-Verordnung und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
2. Ordnungswidrig i.S.d. des § 64 der Geflügelpest-Verordnung, § 46 ViehVerkV und § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
3. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest- Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.
4. Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel abgibt, die Bescheinigung über das Ergebnis der Labor- bzw. klinischen Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. 1 S. 3-6 Geflügelpest-Verordnung).
Landshut, 25.11.2022
Landratsamt Landshut
gez. Dreier Landrat