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Bekanntmachung

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister

 

Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben jedoch in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen das Recht, einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:

 

1.     an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn sie als Familienangehöriger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder. Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht
(§ 42 Abs. 2 BMG);

2.     an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG);

3.     an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG);

4.     an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG).

5.     an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG);

 

Gegen diese Datenübermittlungen kann jederzeit eine Übermittlungssperre bei der Gemeinde Eching, Einwohnermeldeamt, Hauptstraße 12, 84174 Eching, Viecht, beantragt werden.

 

Das entsprechende Formular steht auf der Gemeindehomepage (www.eching-ndb.de) zum Download bereit oder kann online unter https://www.buergerserviceportal.de/bayern/echingindb beantragt werden.