Hinweis der Wahlleitung zum Umgang mit Wahlplakaten
In unserer Gemeinde werben vier Listen mit ihren Kandidaten für den Gemeinderat. Hierzu ist auch eine Werbung mit Plakaten vorgesehen. Nachdem letztes Wochenende viele Plakate einer Gruppierung wiederholt von den vorgesehenen Plakatwänden abmontiert und scheinbar mutwillig im jeweils umliegenden Bereich verteilt wurden, ist es aus Sicht der Wahlleitung angebracht, auf folgendes hinzuweisen:
Viele Listen in Bayern haben Mühe, ausreichend Kandidaten für den Gemeinderat zu finden. In der Gemeinde bewerben sich vier Gruppierungen mit ihren Listen, die auch durch den Wahlausschuss zugelassen sind. Wahlwerbung ist für alle Gruppierungen unter Einhaltung der gemeindlichen Plakatierungsverordnung gestattet.
Das Entfernen, Beschädigen oder Übermalen von Wahlplakaten ist in Deutschland strafbar. Da Wahlplakate Eigentum der jeweiligen Partei sind, handelt es sich beim Entfernen um Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB). Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.
Im Sinne eines fairen, demokratischen Wahlkampfes und eines guten Miteinanders in unserer Gemeinde bitten wir um entsprechendes Verhalten auch gegenüber möglicherweise unterschiedlichen Meinungen und Grundhaltungen.
Der Wahlleiter



